AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich


(1.) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern („Auftraggeber“). Die AGB gelten nur, wenn der Auftragsgeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Diese AGB gelten vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall ausschließlich. Mit der Erteilung des Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit unseren Bedingungen einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind für SMART NUMBERS (im Folgenden SN) nur dann verbindlich, wenn sie von SN ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

(3). Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von SN maßgebend.

(4.) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle IT- und Beratungsleistungen von SN für den

 Auftraggeber (z.B. IT-Beratungs-, Entwicklungs-, Implementierungs-, Schulungs- und Applikationsbetreuungsleistungen, Workshops).


§ 2 Vertragsschluss


(1.) Ein Vertragsabschluss mit SN setzt voraus, dass der Auftraggeber ein Angebot von SN annimmt oder ihm eine schriftliche Auftragsbestätigung von SN zugeht oder SN mit der Ausführung der Leistungen beginnt. Erteilt SN eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese - vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung - für Inhalt und Umfang des Vertrags maßgeblich.

(2.) Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie etwaige Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Übernahme von Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung.


§ 3 Leistungspflichten


(1.) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung der Leistungen partnerschaftlich zusammen und betreiben einen regelmäßigen Informationsaustausch.

(2.) Vor Beginn der Leistungserbringung benennt der Auftraggeber einen Repräsentanten, der für die Veranlassung und Koordination aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Auftrages verantwortlich und der für SN alleiniger Ansprechpartner hinsichtlich sämtlicher gewöhnlicher Belange des jeweiligen Auftrag ist. Dieser Repräsentant des Auftraggebers ist zur Entgegennahme und zur Abgabe sämtlicher Erklärungen im Zusammenhang mit dem Auftrag befugt.

(3.) Die Übertragung der Erbringung von Vertragsleistungen auf Dritte (z.B. Subunternehmer) durch SN ist dem Auftraggeber vorher in Textform mitzuteilen. Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Einsatz eines Dritten innerhalb von sieben Werktagen in Textform zu widersprechen. Der Einsatz des Dritten darf jedoch nicht unbillig verweigert werden. Mit SN verbundene Unternehmen i. S. d. § 15 ff. AktG sind keine Dritten i.S.d. Vertrags.


§ 4 Leistungszeit


(1.) Die Leistungszeiten ergeben sich grds. aus den vertraglichen Vereinbarungen.

(2.) Ohne Mahnung gerät eine Partei nur in Verzug, wenn ein Termin als verbindlich festgelegt wurde.

(3.) Die Verpflichtung zur Einhaltung von Fristen und Terminen setzt die vollständige und rechtzeitige Erfüllung von der anderen Partei obliegenden Verpflichtungen voraus. Ansonsten verlängern sich anschließende Fristen der jeweils anderen Partei angemessen.

(4.) Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt - siehe hierzu auch § 9 (4.) – hat SN nicht zu verantworten.


§ 5 Zahlungsbedingungen


(1.) Alle vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der im Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

(2.) Zahlungen sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung zahlungsfällig.

(3.) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen zahlt der Auftraggeber SN eine pauschale Vergütung pro festgelegter Zeiteinheit. Soweit eine Vergütung nach Tagessätzen vereinbart ist, berechnen sich diese auf Basis eines Acht-Stunden-Personentages.

(4.) Für Vergütung nach Zeitaufwand erbringt SN Leistungsnachweise durch Erfassungsbelege.

(5.) SN erstellt für jede Zahlungsforderung eine prüfbare Rechnung, die die Leistungen im Einzelnen benennt.

(6.) Vorbehaltlich einer sonstigen Vereinbarung, erhält SN für die Reisekosten pauschal einen Betrag in Höhe von neun Prozent der Nettovergütung; eine Einzelabrechnung entfällt.


§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers


(1.) Die vertragsmäßigen IT-Leistungen bedürfen zu ihrer erfolgreichen Durchführung einer intensiven Zusammenarbeit und Kooperation. Die im folgenden aufgeführten Mitwirkungs- und Beibringungspflichten sind Hauptleistungspflichten des Auftraggebers, die dieser auf eigene Kosten und Gefahr erbringt: Benennung und Sicherstellung der Verfügbarkeit eines Repräsentanten für die Dauer des Auftrages; Einräumung der zur vertraglichen Leistungserbringung erforderlichen Zugangsrechte zu Räumlichkeiten, Systemen und Software-Programmen für die Mitarbeiter von SN; Beibringung der erforderlichen Hard- und Software einschließlich notwendiger Softwarelizenzen; Durchführung regelmäßiger Datensicherung, vereinbarter Tests sowie Durchführung und Teilnahme an ggf. notwendigen Abnahmeprüfungen.

(2.) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Daten durch den Auftragnehmer feststellt.

(3.) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.


§ 7 (Teil-)Abnahme


(1.) Der Auftraggeber ist – soweit erforderlich – zur Abnahme der Leistungen von SN verpflichtet. Kleinere Mängel, welche die Tauglichkeit der Leistung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht ernsthaft beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht, die Abnahme zu verweigern. Das Recht des Auftraggebers, gesetzliche Mängelansprüche geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.

(2.) Die Abnahme gilt als erteilt, wenn (a.) der Auftraggeber die Erklärung der Abnahme unter Verstoß gegen

vorstehenden § 7 (1.) oder trotz fristgerechter Aufforderung die Mitwirkung an einer gemeinsamen Abnahmeprüfung verweigert; (b.) der Auftraggeber nach Durchführung einer gemeinsamen Abnahmeprüfung die Abnahme nicht schriftlich erklärt oder unter konkreter Bezeichnung der abnahmeverhindernden Mängel die Abnahme schriftlich verweigert, obwohl er von SN hierzu mit einer Frist von mindestens sieben Werktagen aufgefordert wurde.

(3.) Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen hat SN einen Anspruch auf Teilabnahme. 3

(4.) Abnahmebedürftige geistige Leistungen gelten als abgenommen, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Erbringung in schriftlicher Form ausdrücklich schriftlich Vorbehalte erhebt und hierbei Mängel konkret bezeichnet. Erweist sich ein Vorbehalt des Auftraggebers als unberechtigt, so hat er die entstandenen Kosten zu tragen, es sei denn, ihm fällt nur leichte Fahrlässigkeit zur Last. Dienstleistungen, insbesondere Beratungs- und Unterstützungsleistungen sind als Dienstleistungen einer Abnahme nicht zugänglich, es sei denn, die Abnahmebedürftigkeit der Leistung ist ausdrücklich bestimmt. SN hat Mängel, die die Abnahme verhindern, unverzüglich zu beseitigen und die betroffene Leistung erneut zur Abnahme vorzulegen. Die vorstehenden Regelungen gelten für eine erneute Abnahme entsprechend.

(5.) SN ist im Fall des Vorliegens von abnahmeverhindernden Mängeln mindestens drei Mal Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb jeweils angemessener Fristen zu gewähren. Der Auftraggeber gewährt SN zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu dem Leistungsgegenstand, nach Wahl von SN unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung.

(6.) Für den Fall, dass die Nacherfüllung auch nach Ablauf der dritten angemessenen Frist fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber – unbeschadet eventuell bestehender Schadensersatzansprüche – die vereinbarte Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Die Verpflichtung von SN, Schadensersatz oder Ersatz der Aufwendungen des Auftraggebers zu leisten, ist abschließend in § 9 geregelt.


§ 8 Gewährleistung, Verjährung


(1.) Rechte des Auftragsgebers gemäß § 634 Nr. 2 bis 4 BGB stehen diesem nur unter der Voraussetzung von § 7 (5.) zu; für Schadensersatz und vergebliche Aufwendungen gilt zudem § 9.

(2.) Eine Rückabwicklung kann der Auftraggeber nur bei Mängeln verlangen, die ihn nach § 7 zur Verweigerung der Abnahme berechtigt hätten.

(3) Für die Ansprüche der Vertragsparteien gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(4.) Die Verjährungsfristen betragen, außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschäden und Ansprüchen nach dem ProdHaftG: Generell bei Rechten aus Sachmängeln: 12 Monate ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist; bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln: 12 Monate ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen er die Leistungen von SN herausverlangen kann; bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen: 12 Monate ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.


§ 9 Haftung, höhere Gewalt


(1.) SN haftet für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ferner haftet SN für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Im letztgenannten Fall haftet SN jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Organe, Arbeitnehmer und sonstige Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Für entgangenen Gewinn ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung ist zudem, soweit der vertragstypische vorhersehbare Schaden nicht darunter liegt, für Vermögensschäden pro Schadensfall auf maximal Euro 250.000,-- begrenzt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse geltend nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHG) bleibt unberührt.

(2.) Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden von SN als auch auf ein Verschulden des Auftraggebers zurückzuführen, muss sich letzterer sein Mitverschulden anrechnen lassen 4

(3.) Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet SN nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, Daten und Programme in anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig zu sichern.

(4.) SN haftet nicht in Fällen höherer Gewalt – wie insbesondere Krieg, Bürgerunruhen, Naturkatastrophen/-gewalten, Feuer, Sabotage, Flugzeugabstürze auf Rechenzentrumsflächen, in denen Systeme für den Auftraggeber betrieben werden, Epidemien, Quarantäne, Maßnahmen der Regierung, Streik, Aussperrung o.ä. für Verspätungen oder Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen.

(5.) Als Fälle höherer Gewalt gelten auch Angriffe auf Rechnersysteme von SN und des Auftraggebers und einzelne Rechner von SN und des Auftraggebers sowie Cloud Systems von außen, die nach dem Stand der Technik nicht mit technisch und wirtschaftlich vertretbarem Aufwand abgewehrt werden können und die das betroffene Rechnersystem funktional nicht nur unerheblich beeinträchtigen.

(6.) Für die Dauer eines Leistungshindernisses nach § 9 (4.) und § 9 (5.) ist SN von seinen Leistungspflichten befreit. Ist das Unternehmen die Ausführung der Bestellung bzw. Lieferung der Ware länger als einen Monat aufgrund höherer Gewalt unmöglich, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.


§ 10 Geheimhaltung, Datenschutz


(1.) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist. (2.) Der Auftraggeber macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgabe benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.

(3.) Sämtliche datenschutzrechtlichen Erfordernisse, insbesondere die Vorgaben des Telemediengesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes, werden von SN beachtet. Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden grundsätzlich nur für die Abwicklung und Bearbeitung des Auftrags gespeichert und nicht an Dritte weitergegeben. Der Auftraggeber hat jederzeit die Möglichkeit, die mit Abschluss des Auftrags erteilte Einwilligung zur Speicherung seiner personenbezogenen Daten schriftlich oder in Textform zu widerrufen.

(4.) SN darf den Auftraggeber nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.

(5.) SN hat die Verpflichtungen hinsichtlich Datenschutz und Geheimhaltung aus diesem Vertrag auch an den eingeschalteten Dritten (z.B. Subunternehmer) schriftlich weiterzugeben und dies dem Auftraggeber auf Nachfrage schriftlich nachzuweisen.


§ 11 Schutz des geistigen Eigentums, Eigentumsrechte


(1.) An vertragsgemäß auf Dauer zu überlassenden Sachen (mit Ausnahme von Software) räumt SN dem Auftraggeber mit ihrer Erstellung und in ihrem jeweiligen Bearbeitungsstand das Eigentum ein, soweit der Auftraggeber eine hierfür vereinbarte Vergütung geleistet hat.

(2.) An individuell und ausschließlich für den Auftraggeber entwickelten Ergebnissen, insbesondere an erstellter Software und anderen individuell für den Auftraggeber geschaffenen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen räumt SN dem Auftraggeber, vorbehaltlich vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung einfache, übertragbare, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrechte ein.

(3.) Unabhängig vom Umfang der Rechteübertragung an den Auftraggeber ist es SN vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung gestattet, unter Beachtung der Geheimhaltungsverpflichtungen nach § 10, Ideen, Konzeptionen, erworbenes Know-how usw. für die weitere Erstellung von Software und im Rahmen von Aufträgen anderer Auftraggeber zu nutzen.


§ 12 Vertragsbeendigung


(1.) Der Auftraggeber kann einen Auftrag mit einer Frist von zwei Wochen jederzeit ordentlich kündigen. Im Falle einer ordentlichen Kündigung hat SN Anspruch auf die vollständige Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen sowie 25 % der darüber hinaus vereinbarten Vergütung. § 648 BGB findet keine Anwendung.

(2.) Kündigungen bedürfen der gesetzlichen Schriftform.


§ 13 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte


Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§ 14 Treuepflichten, Weisungsrecht


(1.) Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Zusammenarbeit auftreten und die Leistungserbringung beeinflussen können. Insbesondere werden es die Parteien unterlassen, Mitarbeiter der jeweils anderen Partei, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, aktiv (z.B. als freie Mitarbeiter oder als Mitarbeiter eines Dritten) ab- bzw. anzuwerben oder bei sich zu beschäftigen, wobei hierunter auch freiberufliche und selbständige Arbeiten zu verstehen sind. Die vorstehende Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Beendigung des Vertrages.

(2.) Ferner verpflichten sich die Parteien, etwaige ihnen zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeitern der jeweils anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.

(3.) SN erbringt ihre Leistungen selbstständig und eigenverantwortlich. Die von SN eingesetzten Mitarbeiter unterliegen alleine dem Weisungsrecht von SN.


§ 15 Schlussbestimmung


(1.) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.

(2.) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Öhringen.

(3.) Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

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